Artikel 27 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Organe

(1) Alle Organe unterbreiten ihre Mittelübertragungsvorschläge gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2) Vorbehaltlich der in Teil 2 Titel I vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels über die Mittelübertragungen.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen - Letzterer mit qualifizierter Mehrheit - außer in dringenden Fällen über jeden Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen.

(4) Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist einer der folgenden Fälle eintritt:

a)
Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu.
b)
Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung.
c)
Das Europäische Parlament und der Rat nehmen nicht Stellung bzw. fassen keinen Beschluss, den Mittelübertragungsvorschlag zu ändern oder abzulehnen.

(5) Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 3 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn

a)
der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie ausmacht und 5000000 EUR nicht überschreitet;
b)
die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100000000 EUR nicht übersteigt.

(6) Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Betrag der Mittelübertragung geändert hat, während das jeweils andere Organ diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat den Betrag geändert haben, so gilt der niedrigere der beiden Beträge als gebilligt, es sei denn, das betreffende Organ zieht seinen Mittelübertragungsvorschlag für Mittelübertragung zurück.

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