Artikel 28 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Besondere Bestimmungen über Mittelübertragungen

(1) Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk pro memoria eingesetzt ist.

(2) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

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