Artikel 29 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen
(1) Mittelübertragungen zwischen den Titeln des Haushaltsplans, bei denen die Mittel für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie für die Forschung ausgewiesen sind, unterliegen den besonderen Bestimmungen von Teil 2 Titel I, II und III.
(2) Beschlüsse über Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen. Für jede Soforthilfemaßnahme wird ein gesonderter Vorschlag vorgelegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes findet das Verfahren nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 Anwendung. Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über den Vorschlag der Kommission und können keinen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielen, so ergeht ihrerseits kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anträge auf Mittelübertragungen aus der Reserve für Soforthilfen zu erlassen.
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