Artikel 31 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens

(1) Allen Vorschlägen oder Initiativen, die der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ( „Hoher Vertreter” ) oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, werden ein Finanzbogen und die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 30 Absatz 4 beigefügt.

Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, wird ein Finanzbogen beigefügt, den das Organ erstellt, das die Änderungen vorschlägt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anforderungen an den Finanzbogen zu erlassen.

(2) Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die angesichts des Fortgangs der Beratungen über den der Rechtsetzungsbehörde vorgelegten Vorschlag für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen im Finanzbogen zweckdienlich sind.

(3) Um die Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zu mindern, muss der Finanzbogen nach Absatz 1 Angaben zu dem bestehenden System der internen Kontrolle, eine Kosten-Nutzen-Schätzung der für ein solches System erforderlichen Kontrollen und eine Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos sowie Angaben zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.

Bei dieser Analyse werden der wahrscheinliche Umfang und die wahrscheinliche Art von Fehlern sowie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Politikbereichs und die darauf anwendbaren Regelungen berücksichtigt.

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