Artikel 32 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs
(1) Die Ausführung des Haushalts erfolgt unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften in Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.
(2) Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:
- a)
- Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;
- b)
- eine zuverlässige Berichterstattung;
- c)
- die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
- d)
- die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
- e)
- eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.
(3) Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere folgende Merkmale auf:
- a)
- Aufgabentrennung;
- b)
- eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht;
- c)
- Vermeidung von Interessenkonflikten;
- d)
- angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;
- e)
- Verfahren zur Leistungsüberwachung und für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;
- f)
- regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.
(4) Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:
- a)
- Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;
- b)
- Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
- c)
- gegebenenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen sowie Bestätigungsvermerke unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden;
- d)
- rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Sanktionen;
- e)
- klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der politischen Maßnahmen;
- f)
- Vermeidung von Mehrfachkontrollen;
- g)
- Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.
(5) Im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Durchführung ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme, analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und schlägt geeignete Maßnahmen vor, wie z. B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Verbesserung der Kontrollsysteme und Umgestaltung des Programms oder des Ausführungsrahmens.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.