Artikel 38 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Entwurf des Haushaltsplans
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor. Sie leitet diesen Vorschlag zur Information auch den nationalen Parlamenten zu.
Der Haushaltsplanentwurf enthält eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der Union sowie die in Artikel 36 genannten Voranschläge. Er kann auch andere Voranschläge als die von den Organen erstellten enthalten.
Die Gliederung und die Darstellung des Haushaltsplanentwurfs sind in den Artikeln 44 bis 49 festgelegt.
Die Organe und Einrichtungen stellen ihren Einzelplänen eine Einleitung voran.
Die allgemeine Einleitung zum Entwurf des Haushaltsplans erstellt die Kommission. Sie enthält Übersichten über die wichtigsten Finanzdaten nach Titeln sowie Begründungen der Veränderungen bei den Mittelansätzen gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr nach Ausgabenkategorien des mehrjährigen Finanzrahmens.
(2) Für die Zwecke genauerer und zuverlässigerer Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen von geltenden Rechtsvorschriften und anhängigen Gesetzgebungsvorschlägen auf den Haushalt fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine Finanzplanung für die Folgejahre bei.
Diese wird nach der Feststellung des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens und anderer einschlägiger Beschlüsse aktualisiert.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Finanzplanung zu erlassen.
(3) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:
- a)
- gegebenenfalls die Gründe dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Organen erstellten enthält;
- b)
-
alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsdokumente zu den Stellenplänen der Organe und den Beiträgen, die die Kommission den in Artikel 208 genannten Einrichtungen sowie den Europäischen Schulen gewährt; in diesen Arbeitsdokumente, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht, sind stets folgende Angaben enthalten:
- i)
- das gesamte von der Union beschäftigte Personal, einschließlich ihrer rechtlich eigenständigen Einrichtungen, ausgewiesen nach Vertragsart,
- ii)
- eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter sowie zur Gleichstellung der Geschlechter,
- iii)
- die Zahl der Stellen, die zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich besetzt waren, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit,
- iv)
- eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen,
- v)
- für jede Kategorie externer Bediensteter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgrad;
- c)
- eine Arbeitsunterlage über die geplante Mittelausführung für das Haushaltsjahr sowie über die Ausführung noch bestehender Mittelbindungen im Zusammenhang mit den Einrichtungen nach Artikel 208, den Europäischen Schulen sowie Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen;
- d)
-
hinsichtlich der Finanzbeiträge an internationale Organisationen eine Arbeitsunterlage, die Folgendes enthält:
- i)
- eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen oder -mitteln und internationalen Organisationen,
- ii)
- eine Darlegung der Gründe dafür, dass es für die Union effizienter war, diese internationalen Organisationen zu finanzieren, statt unmittelbar tätig zu werden;
- e)
-
Tätigkeitsübersichten oder andere relevante Dokumente, die Folgendes enthalten:
- i)
- Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die einzelnen Tätigkeitsbereiche festgelegten konkreten, messbaren, erreichbaren, sachgerechten und mit einem Datum versehenen Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele,
- ii)
- eine ausführliche Begründung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel,
- iii)
- eine klare Begründung dafür, dass eine Intervention auf Unionsebene u. a. im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erforderlich ist,
- iv)
- Informationen über die Vollzugsquoten bei der Tätigkeit des letzten Jahres und die Durchführungsquoten für das vorhergehende Jahr,
- v)
- eine Übersicht über die Bewertungsergebnisse, wenn dies für Änderungen im Haushaltsplan von Belang ist,
- vi)
- Informationen zu Preisgeldern, die einen Wert je Einheit von 1000000 EUR oder mehr haben;
- f)
- eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen.
(4) Wenn die Kommission öffentlich-private Partnerschaften mit dem Haushaltsvollzug betraut, fügt sie dem Haushaltsentwurf eine Arbeitsunterlage bei, die Folgendes enthält:
- a)
- einen jährlichen Bericht über die Leistung ausführender öffentlich-privater Partnerschaften im vorhergehenden Haushaltsjahr, einschließlich Informationen über die Rechtsform und die Anteilseigner von gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii betrauten Einrichtungen;
- b)
- die Zielvorgaben, die für das Haushaltsjahr festgelegt wurden, auf das sich der Haushaltsentwurf bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs im Hinblick auf das Erreichen dieser Zielvorgaben;
- c)
- die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel, und zwar insgesamt und nach Artikel 209 genannten Einrichtung sowie nach öffentlich-privater Partnerschaft im vorangehenden Haushaltsjahr;
- d)
- bei jeder öffentlich-privaten Partnerschaft den Betrag der Finanzbeiträge aus dem Haushalt, den Wert der Beiträge der Finanzbeiträge und den Wert der Sachleistungen der anderen Partner.
Machen jedoch öffentlich-private Partnerschaften von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, sind die Informationen, die sich auf diese Instrumente beziehen, in die in Absatz 5 genannte Arbeitsunterlage aufzunehmen.
(5) Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf eine Arbeitsunterlage bei, die über Folgendes Auskunft gibt:
- a)
- bei jedem Finanzierungsinstrument den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt;
- b)
- Einnahmen und Erstattungen gemäß Artikel 140 Absatz 6 und eine Periodenrechnung für zusätzliche Ressourcen für das Haushaltsjahr;
- c)
- den Gesamtbetrag von vorläufig eingesetzten Mitteln für Risiken und Verbindlichkeiten sowie Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist;
- d)
- Wertminderungen der Vermögenswerte von Beteiligungskapital oder Risikoteilungsinstrumenten und in Anspruch genommene Garantien bei Garantieinstrumenten, sowohl Angaben über das vorhergehende Jahr als auch entsprechende kumulierte Angaben;
- e)
- den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Mittelbindung für Finanzierungsinstrumente und der rechtlichen Verpflichtungen für einzelne Projekte in Form von Eigenkapital oder Darlehen, wenn dieser Zeitraum drei Jahre überschreitet; die Kommission erläutert in dem Bericht nach Artikel 140 Absatz 8 die Gründe und legt gegebenenfalls einen Aktionsplan für die Verkürzung des Zeitraums im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor;
- f)
- die Verwaltungsausgaben infolge von Verwaltungsgebühren und sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten finanziellen oder betrieblichen Aufwendungen, wenn Dritte mit dieser Verwaltung betraut wurden, und zwar insgesamt und pro an der Verwaltung beteiligte Stelle sowie pro verwaltetes Finanzierungsinstrument.
(6) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsdokumente bei, die sie zur Erläuterung ihrer Haushaltsmittelforderungen für zweckdienlich erachtet.
(7) Um die Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der Union zu gewährleisten, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(1) zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage vor, die einen umfassenden Überblick liefert über
- a)
- alle das auswärtige Handeln der Union einschließlich der Aufgaben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden;
- b)
- sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorhergehenden Haushaltsjahr, aufgeteilt nach Ausgaben für die einzelnen Delegationen der Union und Ausgaben für die zentrale Verwaltung des EAD, sowie die operativen Ausgaben, aufgeteilt nach geografischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.
(8) Die in Absatz 7 genannte Arbeitsunterlage enthält außerdem folgende Angaben:
- a)
- die in den einzelnen Delegationen der Union und in der zentralen Verwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;
- b)
- alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr in der zentralen Verwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe;
- c)
- die für das betreffende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl, die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Bediensteten des Rates und der Kommission besetzten Stellen;
- d)
- einen detaillierten Überblick über das gesamte in Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlecht, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
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