Artikel 37 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Haushaltsvoranschlag der Einrichtungen nach Artikel 208
Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt jede Einrichtung nach Artikel 208 gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.
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