Artikel 36 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

(1) Jedes andere Organ als die Kommission erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den es der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt.

(2) Der Hohe Vertreter konsultiert die für Entwicklungspolitik, Nachbarschaftspolitik und internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion verantwortlichen Kommissionsmitglieder in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.

(3) Die Kommission erstellt ihren eigenen Voranschlag, den sie unmittelbar nach seiner Annahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 37 genannten Informationen zurück.

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