Artikel 35 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen

(1) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen der Union zugunsten Dritter werden in der Anlage zum Haushaltsplan aufgeführt.

(2) Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Empfänger sowie über die Art und den Zweck der aus dem Haushalt finanzierten Maßnahme zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel unmittelbar gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den Einrichtungen, Personen und Mitgliedstaaten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.

Die in Unterabsatz 1 festgelegte Pflicht gilt auch für die anderen Organe hinsichtlich ihrer Empfänger.

(3) Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse und Sicherheitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

Sind natürliche Personen betroffen, beschränkt sich die Veröffentlichung auf den Namen und den Ort des Empfängers, den gewährten Betrag und den Zweck der Gewährung. Die Offenlegung dieser Angaben stützt sich auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit der Gewährung oder die Art oder die Bedeutung der Gewährung. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Sektors und der einzelnen Haushaltsvollzugsarten Rechnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über Empfänger zu erlassen. Gegebenenfalls werden die Detailgenauigkeit und die Kriterien in den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

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