Artikel 34 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Veröffentlichung der Rechnungen, der Haushaltspläne und der Berichte

(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2) Der Haushaltsplan sowie jeglicher Berichtigungshaushaltsplan werden in ihrer endgültig festgestellten Fassung auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die vorläufige Veröffentlichung des Haushaltsplans zu erlassen.

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