Artikel 40 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben

(1) Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren von Artikel 314 Absatz 9 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag endgültig erlassen ist.

(2) Der endgültige Erlass des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar festgestellt wird, vom Zeitpunkt des endgültigen Erlass des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die der Union geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000abzuführen.

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