Artikel 41 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen
(1) Die Kommission kann unter folgenden Umständen Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich einnahmebedingt sind:
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um den Saldo des vorhergehenden Haushaltsjahrs nach dem Verfahren des Artikels 18 in den Haushaltsplan einzustellen,
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um die Prognosen der Eigenmittel auf der Grundlage aktualisierter wirtschaftliche Prognosen zu revidieren und
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um die revidierten Prognosen der Eigenmittel und anderer Einnahmen zu aktualisieren sowie um die Verfügbarkeit von und den Bedarf an Mittelbindungen zu überprüfen.
Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich ausgabenbedingt sind.
(2) Die unter denselben Umständen wie in Absatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.
Die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln besonders erwähnen.
Artikel 40 findet auf Berichtigungshaushalte Anwendung. Berichtigungshaushalte sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.
(3) Außer im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände oder der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Union, für die zu jedem Zeitpunkt des Jahres der Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorgelegt werden kann, übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich spätestens am 1. September eines jeden Haushaltsjahres. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat beraten den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans unter Berücksichtigung ihrer Dringlichkeit.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen zu erlassen.
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