Artikel 42 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe
Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für den Erlass und die Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen. Diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 314 AEUV und 106a Euratom-Vertrag vorgesehenen Zeiträume für die Prüfung der Dokumente zur Folge haben.
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