Artikel 50 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Stellenpläne

(1) Die Stellenpläne gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c geben für jedes Organ und jede Einrichtung eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor; darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Jedes Organ und jede Einrichtung kann jedoch Änderungen an ihren Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

a)
der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird,
b)
die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und
c)
das Organ bzw. die Einrichtung an einem Leistungsvergleich mit anderen Organen und Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat.

Das Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat drei Wochen im Voraus von seiner Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, sieht das Organ von den Änderungen ab, und das Verfahren nach Artikel 41 findet Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

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