Artikel 49 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Darstellung des Haushaltsplans

(1) Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

a)
im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:

i)
die geschätzten Einnahmen der Union für das betreffende Haushaltsjahr ( „Jahr n” ),
ii)
die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahrs n – 2,
iii)
die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n,
iv)
die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,
v)
die im Jahr n – 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln des Jahres n angegeben werden,
vi)
die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 44 Absatz 1.

b)
in den jeweiligen Einzelplänen die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a.
c)
hinsichtlich des Personals

i)
für jeden Einzelplan ein Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn und Besoldungsgruppe;
ii)
ein Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;
iii)
ein Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können; in diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;
iv)
die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 208, die einen Beitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen; in den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.

d)
hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen

i)
im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde; diese Linien tragen den Vermerk pro memoria (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;
ii)
im Einzelplan der Kommission

die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften der Union; diese Linien tragen den Vermerk pro memoria (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;

Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie der Union für die betreffenden Transaktionen;

iii)
in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über

laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,

Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das Jahr n.

e)
hinsichtlich der Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII

i)
Angaben zum Basisrechtsakt,
ii)
Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen,
iii)
eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt,
iv)
die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Verschuldungsquote (Leverage Ratio), die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt.

f)
hinsichtlich der Mittel für betraute Einrichtungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii

i)
Angaben zum Basisrechtsakt des jeweiligen Programms,
ii)
entsprechende Haushaltslinien,
iii)
eine allgemeine Beschreibung der übertragenen Aufgaben, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt.

g)
der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP, eingesetzt in einem einzigen, in spezifische Haushaltsartikel untergliederten Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP” . Diese Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und zerfallen in spezifische Linien, in denen zumindest die wichtigsten Einzelmissionen aufgeführt werden.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Dokumenten können das Europäische Parlament und der Rat dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 bezüglich der Darstellung des Haushaltsplans, einschließlich einer Definition der tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahrs, Erläuterungen zum Haushaltsplan und des Stellenplans, zu erlassen.

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