Artikel 48 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Reserve für Soforthilfen

(1) Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan sieht eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern vor.

(2) Die Reserve nach Absatz 1 ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 27 und 29 zu mobilisieren.

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