Artikel 47 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Negativreserve

Der die Kommission betreffende Einzelplan des Haushaltsplans kann eine „Negativreserve” im Höchstbetrag von 200000000 EUR vorsehen. Diese Reserve, die bei einem besonderen Titel ausgewiesen wird, betrifft nur Mittel für Zahlungen.

Diese Negativreserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 26 und 27 zu mobilisieren.

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