Artikel 46 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Vorläufig eingesetzte Mittel
(1) Jeder Einzelplan kann einen Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel” umfassen. Dieser Titel wird dotiert, wenn
- a)
- zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder
- b)
- aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittelansätze bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.
Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 294 AEUV angenommen wird, nur nach einer Übertragung nach Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 27 dieser Verordnung.
(2) Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Übertragung nach dem Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel” vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen diese Übertragung nach Maßgabe des Artikels 27.
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