Artikel 52 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel führt, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan entsprechend geändert worden ist.

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