Artikel 52 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan
Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel führt, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan entsprechend geändert worden ist.
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