Artikel 53 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1) Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie Hinweise auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken zu erlassen.

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