Artikel 54 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen

(1) Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Union können nur verwendet werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Zuständigkeit hat:

a)
Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte darf 40000000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.

b)
in den Anwendungsbereichen des AEUV und des Euratom-Vertrags fallende Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Verfahren für die Annahme des einschlägigen Basisrechtsakts wird vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen. Im Verlauf dieses Verfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Empfänger beachtet werden. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel entspricht also nicht dem Volumen der Mittel, das zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen wird.

Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben darf 50000000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100000000 EUR nicht übersteigen.

c)
Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V EUV. Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.

Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters erlassen.

Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Bereich der GASP zu erlassen.

d)
Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den AEUV und den Euratom-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts gemäß Buchstabe b sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge zugewiesen werden und die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten aufgeführt sind.
e)
die Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, in dem die erzielten Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargestellt werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Basisrechtsakt und die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen zu erlassen.

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