Artikel 55 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Ausführung von Haushaltsmitteln durch die anderen Organe
Die Kommission erkennt den anderen Organen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu.
Zwischen der Kommission und dem EAD können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um die Ausführung von Verwaltungsmitteln der Delegationen der Union zu vereinfachen. Die Vereinbarungen dürfen keine Abweichungen von dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten.
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