Artikel 58 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Arten des Haushaltsvollzugs

(1) Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus:

a)
direkt ( „direkte Mittelverwaltung” ) über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Mitarbeiter in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 56 Absatz 2, oder über Exekutivagenturen nach Artikel 62,
b)
in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten ( „geteilte Mittelverwaltung” ) oder
c)
indirekt ( „indirekte Mittelverwaltung” ), wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist oder in den in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen, im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:

i)
Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,
ii)
internationale Organisationen und deren Agenturen,
iii)
die EIB und den Europäischen Investitionsfonds,
iv)
Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209,
v)
öffentliche Einrichtungen
vi)
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten,
vii)
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten,
viii)
Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

(2) Die Kommission bleibt für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 317 AEUV verantwortlich und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Transaktionen, die von den Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels durchgeführt wurden. Wird die betraute Einrichtung oder Person in einem Basisrechtsakt benannt, enthält der Finanzbogen nach Artikel 31 eine vollständige Begründung der Wahl dieser speziellen Einrichtung oder Person.

(3) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels betrauten Einrichtungen und Personen arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Union in vollem Umfang zusammen. In den Übertragungsvereinbarungen wird die Befugnis des Europäischen Rechnungshofes und des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur umfassenden Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach dem AEUV bei der Prüfung von Finanzmitteln vorgesehen.

Die Kommission betraut Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels mit Haushaltsvollzugsaufgaben unter der Bedingung, dass es transparente, nicht diskriminierende, effiziente und wirksame Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der tatsächlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben gibt.

(4) Alle Übertragungsvereinbarungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.

(5) Die betraute Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels stellen im Einklang mit Artikel 35 Absatz 2 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über Empfänger sicher. Die Kommission wird über die in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.

(6) Betraute Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht als bevollmächtigte Anweisungsbefugte.

(7) Die Kommission überträgt Dritten keine Durchführungsbefugnisse, wenn mit diesen Befugnissen ein großer Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden ist.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten des Haushaltsvollzugs, einschließlich direkter Mittelverwaltung, die Ausübung von Exekutivagenturen übertragenen Befugnissen sowie spezieller Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen, mit Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209, mit öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, mit privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden, und mit Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP betraut sind. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 über Kriterien für die Gleichstellung gemeinnütziger Organisationen mit internationalen Organisationen zu erlassen.

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