Artikel 7 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Anwendungsbereich des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan umfasst
- a)
- die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;
- b)
- die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.
(2) In den Haushaltsplan werden die Garantien für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Union, einschließlich der Operationen im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und der Zahlungsbilanzfazilität, gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt.
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