Artikel 7 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Anwendungsbereich des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan umfasst

a)
die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;
b)
die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2) In den Haushaltsplan werden die Garantien für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Union, einschließlich der Operationen im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und der Zahlungsbilanzfazilität, gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt.

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