Artikel 8 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit
(1) Unbeschadet des Artikels 83 können Einnahmen nicht angenommen und Ausgaben nicht getätigt werden, es sei denn, dass sie in einer Haushaltslinie veranschlagt sind.
(2) Ausgaben können nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
(3) In den Haushaltsplan können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
(4) Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den Übertragungsvereinbarungen vorgesehen - mit Ausnahme solcher Vereinbarungen, die mit Drittländern oder von ihnen benannten Einrichtungen geschlossen wurden. In den Fällen, in denen es vorgesehen ist, werden die Zinseinnahmen entweder für das jeweilige Programm wiederverwendet, bei den Zahlungsaufforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Abzug gebracht oder eingezogen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verbuchung von Zinserträgen aus Vorfinanzierungsbeträgen zu erlassen.
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