Artikel 78 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Feststellung von Forderungen

(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)
das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft,
b)
das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft,
c)
die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung ausstellt und anschließend dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt.

(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Feststellung von Forderungen, einschließlich der Verfahren und Belege sowie Verzugszinsen, zu erlassen.

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