Artikel 79 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Anordnung von Einziehungen
(1) Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von diesem Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen.
(2) Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.
Wenn der wirksame und rechtzeitige Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen auch einen solchen vollstreckbaren Beschluss zugunsten anderer Organe auf deren Antrag aufgrund von Forderungen erlassen, die sich in Bezug auf Bedienstete ergeben, für die das Statut gilt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ausstellung von Einziehungsanordnungen zu erlassen.
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