Artikel 80 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Einziehungsvorschriften

(1) Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Rechte der Union gewahrt werden und ihre Einnahmen eingehen.

Forderungen der Union gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Union eine Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet. Solche Forderungen müssen einredefrei, beziffert und fällig sein.

(2) Erwägt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass des Verzichtbeschlusses übertragen.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf eine festgestellte Forderung der Union gleich.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Art der Einziehung, einschließlich der Einziehung durch Aufrechnung, das Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung, die Gewährung von Zahlungsfristen, Geldbußen und andere Sanktionen, die Annullierung von Einziehungen und den Verzicht auf eine festgestellte Forderung zu erlassen.

(3) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Kontrollen und Prüfungen durchzuführen und rechtsgrundlos ausgegebene Beträge den sektorspezifischen Vorschriften einzuziehen. Soweit die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten auf eigene Rechnung aufdecken und einschlägige Korrekturmaßnahmen ergreifen, sind sie von Finanzkorrekturen durch die Kommission bezüglich dieser Unregelmäßigkeiten ausgenommen.

(4) Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten vor, um Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Die Kommission stützt ihre Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt werden, darf die Kommission auch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen vornehmen.

Die Kommission setzt die Höhe einer Finanzkorrektur nach Maßgabe der Art und des Schweregrads des Verstoßes gegen das anwendbare Recht sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt, auch im Fall von Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, fest.

Die Kriterien, nach denen die Finanzkorrekturen bestimmt werden, und die dafür geltenden Verfahren können in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.

(5) Die Methoden für die Vornahme von Korrekturen auf der Grundlage con Hochrechnungen oder Pauschalansätzen werden gemäß den sektorspezifischen Vorschriften so festgelegt, dass die Kommission die finanziellen Interessen der Union schützen kann.

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