Artikel 81 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Verjährungsfrist
(1) Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verjährungsfrist zu erlassen.
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