Artikel 83 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Von der Kommission verhängte finanzielle Sanktionen und aufgelaufene Zinsen

(1) Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, Vertragsstrafen und sonstigen finanziellen Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Beschlüsse noch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden können.

(2) Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich, spätestens jedoch in dem Jahr als Haushaltseinnahmen verbucht, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturbeschlüsse.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Beträge aus Geldbußen, Vertragsstrafen und aufgelaufenen Zinsen zu erlassen.

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