Artikel 85 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Mittelbindungsarten

(1) Eine Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

Eine rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat.

Außer in hinreichend begründeten Fällen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, wird eine Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der eine rechtliche Verpflichtung eingeht.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mittelbindungsarten, die Annahme globaler Mittelbindungen, die Einheitlichkeit der Unterschrift und durch vorläufige Mittelbindungen gedeckte Verwaltungsausgaben zu erlassen.

(3) Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien:

a)
Individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest;
b)
global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest;
c)
vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung von Ausgaben gemäß Artikel 170 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen.

(4) Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

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