Artikel 86 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Mittelbindungsvorschriften
(1) Bei allen haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto nach Artikel 187 überweist.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Pflicht, eine Mittelbindung vor Eingang einer rechtlichen Verpflichtung vorzunehmen, findet nicht Anwendung auf rechtliche Verpflichtungen, die die Kommission oder ein anderes Organ aufgrund ihrer/seiner Verwaltungsautonomie eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eine Notfallsituation erklärt wurde.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 findet keine Anwendung bei Maßnahmen der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätzen und Hilfen zur Krisenbewältigung, wenn die wirksame Ausführung der Tätigkeit der Union den unverzügliche Eingang einer rechtlichen Verpflichtung durch die Union voraussetzt und es nicht möglich ist, die Einzelmittelbindung vorab zu verbuchen. Das Verbuchen der Mittelbindung wird unmittelbar nach Eingang der rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten vorgenommen.
(4) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Teil 2 Titel IV decken die globalen Mittelbindungen die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 eingegangen werden.
Vorbehaltlich von Artikel 85 Absatz 4 und Artikel 203 Absatz 2 werden die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen.
Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.
Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er ihren Betrag zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.
(5) Für Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.
Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 15 aufgehoben.
Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 90 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mittelbindungen und die rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Verbuchung von Einzelmittelbindungen, zu erlassen.
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