Artikel 87 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Überprüfungen von Mittelbindungen
(1) Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von
- a)
- der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung,
- b)
- der Verfügbarkeit der Mittel,
- c)
- der Übereinstimmung der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Haushaltsordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte sowie aller gemäß der Verträge und aller sonstigen Verordnungen erlassenen Rechtsakte,
- d)
- der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Zweckmäßigkeit einer Vorfinanzierung, ihr Betrag und Auszahlungsplan bestimmen sich nach der Dauer der Maßnahme, den Fortschritten bei ihrer Durchführung und den mit der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken.
(2) Bei der handschriftlichen oder elektronischen Unterzeichnung einer rechtlichen Verpflichtung überzeugt sich der Anweisungsbefugte von
- a)
- der Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung,
- b)
- der Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihrer Übereinstimmung mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und der nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte sowie aller in Durchführung der Verträge und der Verordnungen erlassenen Rechtsakte,
- c)
- der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Überprüfungen, die für die Mittelbindungen gelten, zu erlassen.
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