Artikel 88 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Feststellung von Ausgaben

(1) Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte

a)
den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft,
b)
das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft,
c)
die Fälligkeit der Forderung prüft.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Feststellung der Ausgaben, einschließlich des Zahlbarkeitsvermerks bei Personalausgaben, Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei öffentlichen Aufträgen und Finanzhilfen, Vermerke zur Bescheinigung der Richtigkeit von Vorfinanzierungen und Formen von „Zahlbarkeitsvermerken” und „Vermerken zur Bescheinigung der Richtigkeit” zu erlassen.

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