Artikel 89 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Anordnung von Ausgaben
(1) Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, den Betrag der von dem zuständigen Anweisungsbefugten festgestellten Ausgabe auszuzahlen.
Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse des Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren anordnen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anordnung von Ausgaben, einschließlich der Festlegung der vorgeschriebenen Angaben auf einer Auszahlungsanordnung und der Überprüfung von Auszahlungsanordnungen durch den Rechnungsführer, zu erlassen.
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