Artikel 90 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Zahlungsarten

(1) Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffende Maßnahme mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a)
Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;
b)
Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

i)
Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen, nach Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung, des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung oder nach Zustellung des Finanzhilfebeschlusses,
ii)
eine oder mehrere Zwischenzahlungen entsprechend dem Durchführungsstand der Maßnahme,
iii)
Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt ist.

(2) In der Buchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 1 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen.

(3) Die in Artikel 152 genannten Rechnungsführungsvorschriften enthalten Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, wobei er der wirtschaftlichen Natur und der zeitlichen Planung des zugrunde liegenden Projekts Rechnung trägt.

Hält es der zuständige Anweisungsbefugte für nicht sachgerecht, eine finanzielle Aufstellung von den Begünstigten und Auftragnehmern anzufordern, muss er von ihnen bei Finanzhilfen oder Verträgen von mehr als 5000000 EUR mindestens einmal pro Jahr Informationen über die kumulierten Ausgaben erhalten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

Durch diesen Absatz werden die spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV nicht berührt.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Zahlungsarten und Belege zu erlassen.

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