Artikel 92 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Fristen

(1) Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:

a)
90 Kalendertage im Fall von Übertragungsvereinbarungen Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;
b)
60 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Übertragungsvereinbarungen Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;
c)
30 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Übertragungsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen.

(2) Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn

a)
der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder
b)
keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden.

Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von Ausgaben in einer Zahlungsaufforderung aufkommen lässt, kann er die Zahlungsfrist zur Nachprüfung aussetzen, um - einschließlich durch Kontrollen vor Ort - nachzuprüfen, dass die Kosten tatsächlich förderfähig sind.

(3) Die betroffenen Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für diese Aussetzung unterrichtet.

(4) Wenn die Zahlungsfrist für mehr als zwei Monate ausgesetzt wird, kann der Zahlungsempfänger eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten darüber anfordern, ob die Aussetzung fortgeführt wird.

(5) Außer im Fall von Mitgliedstaaten hat der Zahlungsempfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf Zinsen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Zahlungsfristen und die Angabe der Voraussetzungen, unter denen Gläubiger bei verspäteter Zahlungsleistung einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe finanziert wird, zu erlassen.

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