Artikel 93 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Elektronische Verwaltung von Vorgängen
(1) Werden Einnahmen und Ausgaben computergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die elektronische Verwaltung von Vorgängen zu erlassen.
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