Artikel 95 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Elektronische Verwaltung ( „e-Government” )

(1) Bei geteilter Mittelverwaltung erfolgt der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über in den sektorspezifischen Vorschriften angegebene Hilfsmittel. Diese Vorschriften sehen die Interoperabilität der erhobenen oder bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten vor.

(2) Die Organe und die Exekutivagenturen sowie die in Artikel 208 genannten Einrichtungen legen für den elektronischen Informationsaustausch mit Dritten, die an Auftragsvergabe- und Finanzhilfeverfahren beteiligt sind, einheitliche Standards fest und wenden sie an. Insbesondere entwerfen sie so weit wie möglich Lösungen für die Einreichung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Finanzhilfe- und Vergabeverfahren eingereicht werden, und setzen sie um; hierfür richten sie für Antragsteller, Bewerber und Bieter einen gemeinsamen „Bereich für elektronischen Datenaustausch” ein.

(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Verwirklichung der elektronischen Verwaltung.

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