Artikel 96 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Ordnungsgemäße Verwaltung
(1) Der zuständige Anweisungsbefugte gibt die Notwendigkeit der Einreichung von Nachweisen und/oder Unterlagen, deren Form und vorgeschriebenen Inhalt sowie gegebenenfalls den voraussichtlichen Zeitplan für den Abschluss des Vergabeverfahrens unverzüglich bekannt.
(2) Legt ein Antragsteller oder Bieter aufgrund eines offensichtlichen Irrtums des Antragstellers oder Bieters Nachweise nicht vor oder gibt Erklärungen nicht ab, ersucht der Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte – außer in hinreichend begründeten Fällen – den Antragsteller oder Bieter darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern. Solche Informationen oder Erläuterungen dürfen den Vorschlag nicht in wesentlichen Punkten ändern oder die Bedingungen der Ausschreibung erheblich verändern.
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