Artikel 98 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Ernennung des Internen Prüfers

(1) Jedes Organ richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss. Der von dem Organ benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der für die Mittelbewirtschaftung eingesetzten Systeme und Verfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

(2) Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, in Bezug auf die an sie weiter übertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.

Vorbehaltlich des Artikels 213 nimmt der Interne Prüfer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch die Aufgaben des Internen Prüfers des EAD wahr.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ernennung des Internen Prüfers zu erlassen.

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