Artikel 99 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

(1) Der Interne Prüfer berät das betreffende Organ in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)
die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politik sowie der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und
b)
die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

(2) Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Organs. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, auch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den jährlichen Tätigkeitsberichten der Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.

(3) Der Interne Prüfer teilt dem betroffenen Organ seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das Organ überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der Interne Prüfer unterbreitet ferner dem Organ alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss gibt über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

(3a) Jedes Jahr übermittelt die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens und gemäß Artikel 319 AEUV auf Ersuchen ihren jährlichen Bericht über interne Prüfungen im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitserfordernissen.

(4) Das Organ stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(5) Das Organ übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.

(6) Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des Organs werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Befugnisse und Pflichten des Internen Prüfers zu erlassen.

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