Artikel 100 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Unabhängigkeit des Internen Prüfers

(1) Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von dem Organ so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.

Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, führt er seine ausschließlichen Prüfungsfunktionen in völliger Unabhängigkeit aus und nimmt seine Verantwortung gemäß dem Statut und nach dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte wahr.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Haftung des Internen Prüfers, einschließlich des Rechts des Internen Prüfers, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen, zu erlassen.

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