Gemeinsame Erklärung zu den Ausgaben für Gebäude mit Bezugnahme auf Artikel 203 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen wie folgt überein:

1.
Das in Artikel 203 Absatz 4 vorgesehene Frühwarnverfahren und das in Artikel 203 Absatz 5 vorgesehene Verfahren der vorherigen Zustimmung gelten nicht für den kostenfreien oder gegen einen symbolischen Betrag getätigten Erwerb von Grundstücken.
2.
Die Begriffe „Gebäude” und „Immobilien” in Artikel 203 beziehen sich ausschließlich auf Nichtwohngebäude. Das Europäische Parlament und der Rat können Auskünfte über Wohngebäude anfordern.
3.
In Fällen außergewöhnlicher oder aus politischen Gründen dringlicher Umstände können die Informationen zu Immobilienprojekten für EU-Delegationen oder -Büros in Drittstaaten nach Artikel 203 Absatz 4 gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 203 Absatz 5 vorgelegt werden. In solchen Fällen verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, das Immobilienprojekt möglichst frühzeitig zu behandeln.
4.
Das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Artikel 203 Absätze 5 und 6 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelheiten der Kosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.
5.
Die in Artikel 203 Absatz 7 Ziffern ii bis iv vorgesehenen Schwellenwerte 750000 EUR bzw. 3000000 EUR schließen die Ausstattung des Gebäudes ein; im Fall von Mietverträgen gelten die Schwellenwerte für die Miete ohne Nebenkosten, schließen aber die Kosten der Ausstattung der Gebäude ein.
6.
Die in Artikel 203 Absatz 3 Buchstabe a genannten Ausgaben schließen Nebenkosten nicht ein.
7.
Die Kommission wird ein Jahr nach Inkrafttreten der Haushaltsordnung über die Anwendung der in Artikel 203 vorgesehenen Verfahren Bericht erstatten.

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