Gemeinsame Erklärung zu den Ausgaben für Gebäude mit Bezugnahme auf Artikel 203 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Gemeinsame Erklärung zu Themen im Zusammenhang mit dem MFRGemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 203 Absatz 3
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen wie folgt überein:
- 1.
- Das in Artikel 203 Absatz 4 vorgesehene Frühwarnverfahren und das in Artikel 203 Absatz 5 vorgesehene Verfahren der vorherigen Zustimmung gelten nicht für den kostenfreien oder gegen einen symbolischen Betrag getätigten Erwerb von Grundstücken.
- 2.
- Die Begriffe „Gebäude” und „Immobilien” in Artikel 203 beziehen sich ausschließlich auf Nichtwohngebäude. Das Europäische Parlament und der Rat können Auskünfte über Wohngebäude anfordern.
- 3.
- In Fällen außergewöhnlicher oder aus politischen Gründen dringlicher Umstände können die Informationen zu Immobilienprojekten für EU-Delegationen oder -Büros in Drittstaaten nach Artikel 203 Absatz 4 gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 203 Absatz 5 vorgelegt werden. In solchen Fällen verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, das Immobilienprojekt möglichst frühzeitig zu behandeln.
- 4.
- Das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Artikel 203 Absätze 5 und 6 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelheiten der Kosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.
- 5.
- Die in Artikel 203 Absatz 7 Ziffern ii bis iv vorgesehenen Schwellenwerte 750000 EUR bzw. 3000000 EUR schließen die Ausstattung des Gebäudes ein; im Fall von Mietverträgen gelten die Schwellenwerte für die Miete ohne Nebenkosten, schließen aber die Kosten der Ausstattung der Gebäude ein.
- 6.
- Die in Artikel 203 Absatz 3 Buchstabe a genannten Ausgaben schließen Nebenkosten nicht ein.
- 7.
- Die Kommission wird ein Jahr nach Inkrafttreten der Haushaltsordnung über die Anwendung der in Artikel 203 vorgesehenen Verfahren Bericht erstatten.
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