Artikel 10 VO (EU, Euratom) 2013/883

Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Informationen, die im Rahmen externer Untersuchungen übermittelt oder erlangt werden, sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, durch die einschlägigen Bestimmungen geschützt.

(2) Informationen, die im Rahmen interner Untersuchungen übermittelt oder erlangt werden, fallen — unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen — unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.

(3) Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der durch das Amt durchgeführten Untersuchungen und die legitimen Rechte der Betroffenen gewahrt und im Fall von Gerichtsverfahren die einschlägigen nationalen Bestimmungen eingehalten werden.

(3a) Für die Meldung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(3b) Wenn das Amt justizielle Folgemaßnahmen empfiehlt – unbeschadet des Rechts auf Vertraulichkeit der Personen, die Hinweise geben bzw. Missstände melden, und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit und Datenschutz – kann der Betroffene beim Amt die Bereitstellung des gemäß Artikel 11 erstellten Berichts beantragen, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Betroffenen steht. Das Amt unterrichtet alle Empfänger dieses Berichts unverzüglich über diesen Antrag und gewährt Zugang nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Empfänger. Die Empfänger übermitteln ihre Antwort innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Tag des Erhalts des Antrags. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so gewährt das Amt den Zugang.

Die zuständige Behörde kann dem Amt auch die Genehmigung erteilen, vor Ablauf dieses Zeitraums Zugang zu gewähren.

(4) Das Amt benennt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Der Datenschutzbeauftragte ist für die Datenverarbeitung durch das Amt und durch das Sekretariat des Überwachungsausschusses zuständig.

(5) Der Generaldirektor stellt sicher, dass jede Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit auf neutrale und unparteiische Weise erfolgt und dass die Offenlegung die Vertraulichkeit der Untersuchungen wahrt und die in diesem Artikel und in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Grundsätze einhält.

Gemäß dem Statut enthalten sich die Bediensteten des Amtes und die Mitarbeiter des Sekretariats des Überwachungsausschusses jeder nicht genehmigten Offenlegung von Informationen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen wurden bereits rechtmäßig veröffentlicht oder sind der Öffentlichkeit zugänglich; diese Verpflichtung besteht für sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

Die Mitglieder des Überwachungsausschusses unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in gleicher Weise der beruflichen Schweigepflicht; diese Verpflichtung besteht für sie auch nach Ablauf ihrer Amtszeit.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

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