ANHANG II VO (Euratom) 2005/302

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES STANDORTS (<sup>1</sup>)

Standortbezeichnung
Meldung Nr. (2) Meldedatum
Berichtszeitraum (3) Bemerkungen (4)
Eintrag (5) Ref. (6) MBZ-Code (7) Gebäude (8) Allgemeine Beschreibung einschl. Verwendungszweck (9) Bemerkungen (10)

Name und Unterschrift des Standortvertreters: …………

Erläuterungen

(1)
Die Erstmeldung sollte alle kerntechnischen Anlagen und alle sonstigen Gebäude an ihrem Standort gemäß Artikel 2 Nummer 21 umfassen. Für jedes Gebäude am Standort ist ein separater Eintrag notwendig. Spätere jährliche Aktualisierungsmeldungen sind nur für Standorte und Gebäude erforderlich, bei denen seit der vorherigen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Der Erstmeldung ist ein Lageplan des Standorts beizufügen, der bei weiteren Meldungen erforderlichenfalls zu aktualisieren ist.
(2)
„Meldung Nr.” : Laufende Nummer für jeden Standort, beginnend mit „1” für die Erstmeldung.
(3)
In der Spalte „Berichtszeitraum” ist in der Erstmeldung „ab” und das betreffende Datum einzutragen; in allen späteren jährlichen Aktualisierungsmeldungen sind der erste und der letzte Tag des Zeitraums anzugeben. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben ab dem letzten Datum gelten. Alle Daten sind im Format TTMMJJJJ anzugeben.
(4)
Kommentare für den gesamten Standort.
(5)
Jeder „Eintrag” in jeder Meldung ist fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“.
(6)
Die Spalte „Ref.” dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. In der Spalte „Ref.” sind die entsprechenden Meldungs- und Eintragsnummern anzugeben (so verweist 10-20 auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich.
(7)
In der Spalte „MBZ-Code” ist der MBZ-Code des Gebäudes unter diesem Eintrag anzugeben.
(8)
In der Spalte „Gebäude” ist eine Gebäudenummer oder ein sonstiger Hinweis als eindeutige Identifizierung des Gebäudes auf dem Lageplan des Standorts anzugeben.
(9)
In der „allgemeinen Beschreibung” zu jedem Gebäude sind anzugeben:

a)
die ungefähre Gebäudegröße, d. h. Geschosszahl und die Gesamtzahl an Quadratmetern Bodenfläche,
b)
der Verwendungszweck des Gebäudes einschließlich früherer Verwendungszwecke, die für die Interpretation anderer, der Kommission zur Verfügung stehender Informationen relevant sein könnten, etwa die Ergebnisse von Umgebungsprobenahmen,

und

c)
Hauptinhalt des Gebäudes, soweit dies nicht aus dem angegebenen Verwendungszweck ersichtlich ist.

Bereits früher im Formblatt mit den grundlegenden technischen Merkmalen angegebene Aktivitätsbeschreibungen brauchen nicht erneut angeführt zu werden.

(10)
Kommentare zu jedem Eintrag.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt bzw. das entsprechende Formblatt in elektronischer Form ist an folgende Adresse zu übermitteln: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.

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