Artikel 4a VO (Euratom, EGKS, EWG) 69/549
Unbeschadet des Artikels 23 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Mitglieder des Rates des Europäischen Währungsinstituts gelten die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen unter Bedingungen und in Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für
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das Personal des Europäischen Währungsinstuts,
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die Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehalt oder Hinterbliebenenbezuegen, die von dem Europäischen Währungsinstitut gezahlt werden.
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