Artikel 42 VO (EWG) 71/1408
Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität
(1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden sollen, werden — unbeschadet des Artikels 43 — durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren.
(2) Die Leistungen werden gemäß den in Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vorschriften gewährt, wenn der Zustand des Betreffenden, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen rechtfertigt.
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