Artikel 43 VO (EWG) 71/1408

Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen

(1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

(2) Jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange der Betreffende die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.

(3) Wurden Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 39 festgestellt und in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfüllt der Betreffende noch nicht die für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so gewähren ihm dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 festgestellten Leistungen bei Invalidität bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie er Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.

(4) Die gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen bei Invalidität werden gemäß Kapitel 3 neu festgestellt, sobald der Berechtigte die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfüllt, die in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt sind, oder Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält.

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