Artikel 43a VO (EWG) 71/1408

(1) Für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfaßt sind, gelten Artikel 37, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 39 sowie die Abschnitte 2, 3 und 4 entsprechend.

(2) Ist hingegen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Rahmen eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, daß alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so werden nur Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannt werden können.

Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.

(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Einkommens bzw. Einkommen berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Einkommen, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.

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